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Die Grenzwertregelung
Der Bundesrat hat auf den 1. Februar 2000 die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) in Kraft gesetzt. Dies mit dem Ziel, die Bevölkerung vor den erwiesenen und vermuteten Gesundheitsauswirkungen der nichtionisierenden Strahlung zu schützen. Die Grenzwertregelung ist in der Verordnung zweistufig aufgebaut:

Gefährdungsgrenzwerte (Immissionsgrenzwerte IGW)
Die Gefährdungsgrenzwerte müssen überall dort eingehalten werden, wo sich Personen – auch nur kurzfristig – aufhalten können. Oberhalb des Immissionsgrenzwerts können erwiesenermassen gesundheitliche Schäden eintreten.

Vorsorgegrenzwerte (Anlagegrenzwerte AGW)
Das gesetzlich verankerte Vorsorgeprinzip verlangt, dass die Belastung grundsätzlich niedrig sein soll. Und zwar so niedrig, wie es technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Anlagegrenzwerte liegen deutlich unterhalb der allgemein anerkannten Gefährdungsgrenzwerte.
Sie gelten für die Strahlung einer einzelnen Anlage und müssen dort eingehalten werden, wo Menschen sich längere Zeit aufhalten (zum Beispiel in Wohnungen, an Schulen, in Spitälern, in Büros oder auf Kinderspielplätzen). Der Anlagegrenzwert stützt sich, anders als der höher angelegte Immissionsgrenzwert, nicht auf medizinische oder biologische Erkenntnisse. Für den Mobilfunk sind die Anlagegrenzwerte beispielsweise rund 10-mal tiefer als die Immissionsgrenzwerte.

Nichtverbindliche Richtwerte
Neben den genannten verbindlichen Grenzwerten (IGW und AGW) gibt es weitere Richtwerte, die zum Teil wesentlich tiefer angesetzt sind. Beispiele dafür sind die von der Fachgruppe «EMV Schweiz» (Elektro-magnetische Verträglichkeit) definierten elektrobiologischen Vorsorge-Richtwerte oder die Richtwerte der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Biologische Elektrotechnik (SABE).
Diese Richtwerte tragen wie der Anlagegrenzwert der Vorsorge Rechnung. Sie sind jedoch in ihrer Bedeutung für die Gesundheit umstritten.

Die verbindlichen Grenzwerte in der Übersicht

Immissionsgrenzwerte
Schweiz

Rundfunk 10 - 860 MHz


Mobilfunk 400 MHz
Mobilfunk 700 MHz
Mobilfunk 800 MHz
Mobilfunk 900 MHz
Mobilfunk 1400 MHz
Mobilfunk 1800 MHz
Mobilfunk 2100, 2600, 3600 MHz

Hochspannungsleitung
Eisenbahn

40 - 28 V/m

28 V/m
36 V/m
39 V/m
42 V/m
51 V/m
58 V/m
61 V/m

100 µT
300 µT
Anlagegrenzwerte
Schweiz
Rundfunk 10 - 860 MHz

Mobilfunk 400, 700, 800, 900 MHz
Mobilfunk 1400 MHz
Mobilfunk 1800, 2100, 2600, 3600 MHz
Mobilfunk Kombinationen von Frequenzen mit unterschiedlichem Grenzwert

Hochspannungsleitung
Eisenbahn
3 V/m

4 V/m
5 V/m
6 V/m
5 V/m


1 µT
1 µT

Die Einhaltung der Grenzwerte wird durch die kantonalen NIS-Fachstellen (und bei Hochspannunsleitungen durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI) überprüft. Die genauen Zuständigkeiten können hier eingesehen werden.
Bei Mobil- und Rundfunkanlagen können keine generellen Distanzangaben gemacht werden, ab wann die Grenzwerte eingehalten sind. Die Anlagen unterscheiden sich stark in der Art der Abstrahlung.
Bei Hochspannungsleitungen kann erfahrungsgemäss der Anlagegrenzwert ab folgender Distanz eingehalten werden:

Art der Leitung
 
Abstand zur Einhaltung des
Anlagegrenzwerts von 1 µT

Freileitungen

380 kV

 

60 - 80 m

220 kV 40 - 55 m
110 kV 20 - 30 m

  50 kV

Kabelleitungen

15 - 25 m

 

110 kV 3 - 6 m

Quelle: BAFU

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