Die Grenzwertregelung Der Bundesrat hat auf den 1. Februar 2000 die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) in Kraft gesetzt. Dies mit dem Ziel, die Bevölkerung vor den erwiesenen und vermuteten Gesundheitsauswirkungen der nichtionisierenden Strahlung zu schützen. Die Grenzwertregelung ist in der Verordnung zweistufig aufgebaut:
Gefährdungsgrenzwerte (Immissionsgrenzwerte IGW) Die Gefährdungsgrenzwerte müssen überall dort eingehalten werden, wo sich Personen – auch nur kurzfristig – aufhalten können. Oberhalb des Immissionsgrenzwerts können erwiesenermassen gesundheitliche Schäden eintreten.
Vorsorgegrenzwerte (Anlagegrenzwerte AGW) Das gesetzlich verankerte Vorsorgeprinzip verlangt, dass die Belastung grundsätzlich niedrig sein soll. Und zwar so niedrig, wie es technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Anlagegrenzwerte liegen deutlich unterhalb der allgemein anerkannten Gefährdungsgrenzwerte. Sie gelten für die Strahlung einer einzelnen Anlage und müssen dort eingehalten werden, wo Menschen sich längere Zeit aufhalten (zum Beispiel in Wohnungen, an Schulen, in Spitälern, in Büros oder auf Kinderspielplätzen). Der Anlagegrenzwert stützt sich, anders als der höher angelegte Immissionsgrenzwert, nicht auf medizinische oder biologische Erkenntnisse. Für den Mobilfunk sind die Anlagegrenzwerte beispielsweise rund 10-mal tiefer als die Immissionsgrenzwerte.
Nichtverbindliche Richtwerte Neben den genannten verbindlichen Grenzwerten (IGW und AGW) gibt es weitere Richtwerte, die zum Teil wesentlich tiefer angesetzt sind. Beispiele dafür sind die von der Fachgruppe «EMV Schweiz» (Elektro-magnetische Verträglichkeit) definierten elektrobiologischen Vorsorge-Richtwerte oder die Richtwerte der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Biologische Elektrotechnik (SABE). Diese Richtwerte tragen wie der Anlagegrenzwert der Vorsorge Rechnung. Sie sind jedoch in ihrer Bedeutung für die Gesundheit umstritten.
Die verbindlichen Grenzwerte in der Übersicht
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Immissionsgrenzwerte Schweiz |
Rundfunk 10 - 860 MHz
Mobilfunk 400 MHz Mobilfunk 700 MHz Mobilfunk 800 MHz Mobilfunk 900 MHz Mobilfunk 1400 MHz Mobilfunk 1800 MHz Mobilfunk 2100, 2600, 3600 MHz
Hochspannungsleitung Eisenbahn |
40 - 28 V/m
28 V/m 36 V/m 39 V/m 42 V/m 51 V/m 58 V/m 61 V/m
100 µT 300 µT |
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Anlagegrenzwerte Schweiz |
Rundfunk 10 - 860 MHz
Mobilfunk 400, 700, 800, 900 MHz Mobilfunk 1400 MHz Mobilfunk 1800, 2100, 2600, 3600 MHz Mobilfunk Kombinationen von Frequenzen mit unterschiedlichem Grenzwert
Hochspannungsleitung Eisenbahn |
3 V/m
4 V/m 5 V/m 6 V/m 5 V/m
1 µT 1 µT |
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Die Einhaltung der Grenzwerte wird durch die kantonalen NIS-Fachstellen (und bei Hochspannunsleitungen durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI) überprüft. Die genauen Zuständigkeiten können hier eingesehen werden. Bei Mobil- und Rundfunkanlagen können keine generellen Distanzangaben gemacht werden, ab wann die Grenzwerte eingehalten sind. Die Anlagen unterscheiden sich stark in der Art der Abstrahlung. Bei Hochspannungsleitungen kann erfahrungsgemäss der Anlagegrenzwert ab folgender Distanz eingehalten werden:
Art der Leitung |
Abstand zur Einhaltung des Anlagegrenzwerts von 1 µT |
Freileitungen
380 kV |
60 - 80 m |
220 kV |
40 - 55 m |
110 kV |
20 - 30 m |
50 kV
Kabelleitungen |
15 - 25 m
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110 kV |
3 - 6 m |
Quelle: BAFU
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